Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Funeral Trading B.V.

 

Artikel 1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jede Vereinbarung zwischen Funeral Trading B.V., im Folgenden als „Verkäufer“ bezeichnet, und einer anderen Partei, für die der Verkäufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt hat Von diesen Geschäftsbedingungen wurde von den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich abgewichen.
  2. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für Verträge mit dem Verkäufer, zu deren Durchführung die Einschaltung Dritter durch den Verkäufer erforderlich ist.
  3. Durch die Nutzung der Internetseite des Verkäufers und/oder die Aufgabe einer Bestellung akzeptiert die Gegenpartei diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle anderen auf der Internetseite genannten Rechte und Pflichten.
  4. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig oder nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. Der Verkäufer und die Gegenpartei werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die ungültigen oder nichtigen Bestimmungen ersetzen sollen, wobei der Zweck und die Bedeutung der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
  6. Bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss die Auslegung „im Sinne“ dieser Bestimmungen erfolgen.
  7. Wenn zwischen den Parteien eine Situation entsteht, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, ist diese Situation im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
  8. Wenn der Verkäufer nicht immer die strikte Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass die darin enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung finden oder dass der Verkäufer in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu verlangen Fälle.

  

Artikel 2. Besondere Bestimmungen für Mehrarbeit

  1. Erbringt der Verkäufer neben der Lieferung von Waren weitere Arbeiten, gelten auch für Nebenarbeiten wie Installation, Inbetriebnahme, Montage, Wartung, Reparatur sowie Beratung die Sonderbedingungen des Verkäufers. Im Konfliktfall gehen die Besonderen Bestimmungen den Allgemeinen Bestimmungen vor.

  

Artikel 3. Angebote und Offerten

  1. Alle Angebote und Offerten des Verkäufers sind freibleibend, es sei denn, das Angebot sieht eine Frist zur Annahme vor. Ein Angebot oder Angebot erlischt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, das Angebot zu widerrufen, solange die Gegenpartei das Angebot nicht angenommen hat.
  2. Der Verkäufer kann nicht an seine Kostenvoranschläge oder Angebote gebunden werden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise nachvollziehen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder Teile davon einen offensichtlichen Fehler oder einen Versehen enthalten.
  3. Die in einem Angebot oder Angebot genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen der Vereinbarung anfallenden Kosten, einschließlich Reise- und Unterbringungs-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
  4. Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) von dem in der Offerte oder dem Angebot enthaltenen Angebot ab, so ist der Verkäufer hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nach Maßgabe dieser abweichenden Annahme nicht zustande, sofern der Verkäufer nichts anderes angibt.
  5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Verkäufer nicht dazu, einen Teil der Bestellung zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

 

Artikel 4. Vertragsdauer; Zustandekommen, Lieferbedingungen, Erfüllung und Vertragsänderung

  1. Wenn und soweit der Verkäufer eine Annahmefrist gesetzt hat, kommt ein Vertrag durch die vollständige, schriftliche und bedingungslose Annahme dieses Angebots durch die Gegenpartei innerhalb der gesetzten Frist zustande.
  2. Im Übrigen kommt der Vertrag durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers oder durch Lieferung durch den Verkäufer zustande. Im letzteren Fall gilt die Rechnung des Verkäufers als schriftliche Auftragsbestätigung.
  3. Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Art des Vertrags schreibt etwas anderes vor oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes.
  4. Wenn für die Lieferung bestimmter Waren eine Frist vereinbart oder angegeben wurde, handelt es sich dabei nie um eine Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei den Verkäufer daher schriftlich in Verzug setzen. Dem Verkäufer ist eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung einzuräumen.
  5. Wenn der Verkäufer für die Ausführung des Vertrags Informationen von der Gegenpartei benötigt, beginnt die Ausführungsfrist erst, wenn die Gegenpartei dem Verkäufer diese Informationen korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
  6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt entgegenzunehmen, zu dem sie ihr zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Gegenpartei die Annahme der Lieferung verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht bereitstellt, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern.
  7. Der Verkäufer hat das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
  8. Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Etappen zu erfüllen und den so gelieferten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

 

Artikel 5. Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrags

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
    die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    - nach Abschluss des Vertrages werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
    Bei Vertragsabschluss wurde von der Gegenpartei verlangt, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit wird nicht geleistet oder reicht nicht aus;
    - Wenn vom Verkäufer aufgrund der Verzögerung seitens der Gegenpartei nicht mehr verlangt werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
    2. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen, oder wenn andere Umstände eintreten, die derart sind, dass eine Aufrechterhaltung des Vertrags vom Verkäufer nicht verlangt werden kann Vereinbarung unverändert.
    3. Bei Auflösung des Vertrags sind die Forderungen des Verkäufers gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar. Wenn der Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen einstellt, behält er seine Ansprüche aus dem Gesetz und dem Vertrag.
    4. Wenn der Verkäufer eine Aussetzung oder Auflösung vornimmt, ist er in keiner Weise verpflichtet, die dadurch entstandenen Schäden und Kosten zu ersetzen.
    5. Wenn die Auflösung der Gegenpartei zuzurechnen ist, hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die direkt und indirekt dadurch entstanden sind.
    6. Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach und rechtfertigt diese Nichterfüllung die Auflösung, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass er zur Zahlung einer Entschädigung oder Entschädigung verpflichtet ist. wohingegen die Gegenpartei bei Nichterfüllung zur Zahlung einer Entschädigung oder Entschädigung verpflichtet ist.
    7. Im Falle einer Liquidation, (eines Antrags auf) eines Moratoriums oder eines Konkurses, einer Pfändung – wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde – auf Kosten der Gegenpartei, einer Umschuldung oder eines anderen Umstands, der daraus resultiert über die die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es dem Verkäufer frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder die Bestellung oder den Vertrag zu stornieren, ohne dass er dazu verpflichtet ist, Schadensersatz oder Entschädigung zu zahlen. Die Forderungen des Verkäufers gegenüber der Gegenpartei sind in diesem Fall sofort fällig und zahlbar.
    8. Wenn die Gegenpartei eine erteilte Bestellung ganz oder teilweise storniert, werden die bestellten oder dafür vorbereiteten Waren zuzüglich etwaiger Transport- und Lieferkosten sowie der für die Ausführung des Vertrags vorgesehenen Arbeitszeit vollständig in Rechnung gestellt die andere Partei.

 

Artikel 6. Höhere Gewalt

  1. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn er daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist und nicht aufgrund des Gesetzes, einer Rechtshandlung oder allgemein anerkannten Rechtslage zu seinen Lasten geht üben.
  2. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zusätzlich zu ihrer Definition in Gesetz und Rechtsprechung, alle äußeren Ursachen verstanden, ob vorhersehbar oder unvorhergesehen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, die ihn aber an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern.
  3. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Naturkatastrophen, Erdbeben, Krieg, Unruhen, Mobilmachung, Mangel an Rohstoffen, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Aussperrung, unvorhersehbare Umstände, die den Produktions- und Logistikprozess des Verkäufers stören. Der Verkäufer hat außerdem das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Verkäufer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  4. Der Verkäufer kann seine Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Partei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.
  5. Soweit der Verkäufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder in der Lage sein wird, diese zu erfüllen, und sofern dem bereits erfüllten bzw. dem noch zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zugerechnet werden kann, der Verkäufer ist berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als wäre es eine gesonderte Vereinbarung.

  

Artikel 7. Zahlung und Inkassokosten.

  1. Bei Zahlung auf Rechnung erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine vom Verkäufer anzugebende Weise in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt wurde, sofern vom Verkäufer nichts anderes schriftlich angegeben wurde.
  2. Wenn die Gegenpartei eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, gerät die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf.
  3. Ab diesem Zeitpunkt schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall ist der gesetzliche Zinssatz zu zahlen. Die Zinsen auf den fälligen und zahlbaren Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs der Gegenpartei bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des fälligen Betrags berechnet.
  4. Ebenso gehen alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zur Erlangung der Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15 % des geschuldeten Betrags, mindestens jedoch auf 250 EUR. Eventuell anfallende Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls von der Gegenpartei erstattet. Die Gegenpartei schuldet außerdem Zinsen auf die fälligen Inkassokosten.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen zunächst zur Reduzierung der Kosten, dann zur Reduzierung der fälligen Zinsen und schließlich zur Reduzierung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden.
  6. Der Verkäufer kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei einen anderen Zahlungsauftrag angibt. Der Verkäufer kann die vollständige Rückzahlung des Hauptbetrags verweigern, wenn dieser nicht die noch fälligen und aufgelaufenen Zinsen sowie die Inkassokosten umfasst.
  7. Die Gegenpartei ist niemals berechtigt, einen Betrag aufzurechnen, den sie dem Verkäufer schuldet.
  8. Einwendungen gegen die Höhe einer Rechnung führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung. Die Gegenpartei, die nicht berechtigt ist, sich auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu berufen, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.

  

Artikel 8. Eigentumsvorbehalt.

  1. Alle vom Verkäufer im Rahmen des Vertrags gelieferten Artikel bleiben Eigentum des Verkäufers, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag(en) ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Vom Verkäufer gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
  3. Die Gegenpartei muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte des Verkäufers zu sichern.
  4. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Verkäufer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung dem Verkäufer auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Versicherungsleistung hat der Verkäufer Anspruch auf dieses Geld. Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber dem Verkäufer im Voraus, bei allem, was in diesem Rahmen notwendig oder wünschenswert sein könnte, mitzuwirken.
  6. Für den Fall, dass der Verkäufer seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei dem Verkäufer und vom Verkäufer zu benennenden Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Verkäufers befindet, und es zurückzunehmen diese Waren.

 

Artikel 9. Gewährleistungen, Untersuchungen und Beschwerden, Verjährungsfrist

  1. Die vom Verkäufer zu liefernden Waren erfüllen die üblichen Anforderungen und Standards, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise an sie gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Waren, die zur Verwendung in den Niederlanden bestimmt sind. Im Falle einer Verwendung außerhalb der Niederlande muss die Gegenpartei selbst prüfen, ob sie für die Verwendung dort geeignet sind und die für sie festgelegten Bedingungen erfüllen. Der Verkäufer kann in diesem Fall andere Garantie- und sonstige Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten festlegen.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 3 Monaten nach der Lieferung, sofern sich aus der Art der gelieferten Waren nichts anderes ergibt oder die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wenn sich die vom Verkäufer gewährte Garantie auf eine von einem Dritten hergestellte Ware bezieht, beschränkt sich die Garantie auf die Garantie, die der Hersteller der Ware dafür gewährt, sofern nichts anderes angegeben ist.
  3. Der Verkäufer übernimmt nur die Haftung für Mängel, die nachweislich vor oder innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind und die ausschließlich oder überwiegend eine direkte Folge einer vom Verkäufer gewählten unsachgemäßen Herstellung oder Verarbeitung oder als Folge fehlerhafter vom Verkäufer verwendeter Materialien sind. Beruht der Mangel auf einer anderen Ursache, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
  4. Jegliche Form der Garantie erlischt, wenn ein Mangel durch unsachgemäße oder unsachgemäße Verwendung oder Verwendung nach dem Ablaufdatum, fehlerhafte Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und/oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von entstanden ist der Verkäufer, die Gegenpartei oder Dritte Änderungen an der Sache vorgenommen oder versucht haben, diese vorzunehmen, andere Gegenstände daran angebracht haben, die nicht daran befestigt werden sollten, oder wenn diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise verarbeitet oder behandelt wurden. Die Gegenpartei hat auch keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Mangel auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, einschließlich Wetterbedingungen (wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf extreme Regenfälle oder Temperaturen) usw.
  5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, sobald ihr die Waren zur Verfügung gestellt bzw. die betreffenden Arbeiten durchgeführt wurden. Die Gegenpartei muss prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Waren den Vereinbarungen entspricht und die von den Parteien diesbezüglich vereinbarten Anforderungen erfüllt. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung schriftlich gemeldet werden. Nicht sichtbare Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung, gemeldet werden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Verkäufer angemessen reagieren kann. Die Gegenpartei muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
  6. Wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, führt dies nicht zu einer Aussetzung ihrer Zahlungsverpflichtung. Die Gegenpartei bleibt in diesem Fall auch verpflichtet, die anderen bestellten Waren entgegenzunehmen und zu bezahlen.
  7. Wird ein Mangel später gemeldet, hat die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadensersatz.
  8. Wenn festgestellt wird, dass eine Ware mangelhaft ist und eine diesbezügliche rechtzeitige Reklamation erfolgt ist, wird der Verkäufer die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Ware oder, falls eine Rücksendung der Ware nicht zumutbar ist, schriftlich ersetzen Nach Ermessen des Verkäufers muss die Gegenpartei den Mangel melden oder für die Reparatur der Ware sorgen oder der Gegenpartei eine Ersatzgebühr zahlen. Im Falle eines Ersatzes ist die Gegenpartei verpflichtet, die ersetzte Sache an den Verkäufer zurückzugeben und das Eigentum daran auf den Verkäufer zu übertragen, sofern der Verkäufer nichts anderes angibt.
  9. Wenn sich herausstellt, dass eine Reklamation unbegründet ist, werden die dem Verkäufer entstandenen Kosten, einschließlich der Recherchekosten, vollständig von der Gegenpartei getragen.
  10. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
  11. Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche und Einreden gegen den Verkäufer und die vom Verkäufer im Rahmen der Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten ein Jahr.

 

Artikel 10. Haftung

  1. Sollte der Verkäufer haftbar sein, ist diese Haftung auf die in dieser Bestimmung geregelten Regelungen beschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer sich auf falsche und/oder unvollständige Informationen verlassen hat, die von der Gegenpartei oder im Namen der Gegenpartei bereitgestellt wurden.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für:
  4. Für Angaben in Prospekten, Katalogen, Angeboten etc.;
  5. Indirekte Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation und Geschäfts- oder Umweltschäden, die mit dem (Abschluss) der Vereinbarung sowie der Art und Verwendung der Vereinbarung in Zusammenhang stehen oder daraus resultieren gelieferte Waren;
  6. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen verursacht wurden.
  7. Sollte der Verkäufer für einen Schaden haftbar sein, ist die Haftung des Verkäufers auf maximal das Einmalige des Rechnungswerts der Bestellung beschränkt, zumindest auf den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht.
  8. Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall stets auf den von seinem Versicherer im jeweiligen Fall gezahlten Betrag beschränkt.
  9. Der Verkäufer haftet nur für direkte Schäden.
  10. Unter unmittelbarem Schaden sind ausschließlich die angemessenen Kosten zu verstehen, die zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens entstanden sind, sofern es sich bei der Feststellung um einen Schaden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen handelt, etwaige angemessene Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung des Verkäufers in Einklang zu bringen Vereinbarung, sofern sie dem Verkäufer zuzurechnen sind, und angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
  11. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruht.

 

Artikel 11. Gefahrenübergang

  1. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht zu dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, wenn die Waren in die Kontrolle der Gegenpartei gelangen.

 

Artikel 12. Schadloshaltung

  1. Die Gegenpartei stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Schäden erleiden, deren Ursache auf andere Parteien als den Verkäufer zurückzuführen ist.
  2. Sollte der Verkäufer aus diesem Grund von Dritten haftbar gemacht werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Verkäufer außergerichtlich und gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall von ihr erwartet werden kann. Sollte die Gegenpartei keine angemessenen Maßnahmen ergreifen, ist der Verkäufer ohne Inverzugsetzung berechtigt, diese Maßnahmen selbst zu ergreifen. Alle dadurch verursachten Kosten und Schäden seitens des Verkäufers und Dritter gehen vollständig zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei.

 

Artikel 13. Geistiges Eigentum

  1. Der Verkäufer erklärt, dass die Produkte nach seinem besten Wissen keine in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Der Verkäufer kann die Gegenpartei jedoch nicht für etwaige Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte Dritter entschädigen.
  2. Die Gegenpartei gewährleistet, dass sie keine geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers oder seiner Lieferanten in Bezug auf die Produkte verletzt (und dies auch Dritten nicht gestattet oder ermöglicht), beispielsweise durch Kopieren, Verarbeiten oder Nachahmen der Produkte.
  3. Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass alle geistigen Eigentumsrechte an angezeigten Informationen, Mitteilungen oder anderen Ausdrucksformen im Zusammenhang mit den Produkten und/oder der Internetseite dem Verkäufer, seinen Lieferanten oder anderen Anspruchsberechtigten gehören.
  4. Der Verkäufer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen geistigen Gesetzen und Vorschriften zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die durch die Vertragsabwicklung gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine streng vertraulichen Informationen der Gegenpartei an Dritte weitergegeben werden.

 

Artikel 14. Datenschutz

  1. Wenn die Gegenpartei einen Vertrag mit dem Verkäufer abschließt, werden personenbezogene Daten vom Verkäufer verarbeitet, um die Bestellung abzuwickeln. Diese personenbezogenen Daten werden vom Verkäufer in seine Kundendatei aufgenommen.
  2. Der Verkäufer wird bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutz-Grundverordnung einhalten und sorgfältig mit den personenbezogenen Daten seiner Kunden umgehen.
  3. Alle personenbezogenen Daten, die der Verkäufer von der Gegenpartei erhält oder im Rahmen der Vertragserfüllung selbst erhebt, unterliegen der Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten. Der Verkäufer darf diese Informationen nicht für andere Zwecke als den Zweck verwenden, für den er sie erhalten hat, es sei denn, sie werden in einer Form bereitgestellt, die keine Rückschlüsse auf die betroffene Person zulässt. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht:
  4. sofern die Gegenpartei der Weitergabe der Informationen an Dritte ausdrücklich zugestimmt hat;
  5. wenn die Weitergabe der Informationen an Dritte für die Vertragserfüllung logischerweise erforderlich ist;
  6. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Informationen an Dritte weiterzugeben; oder
  7. wenn personenbezogene Daten an Dritte in ihrer Eigenschaft als Unterauftragsverarbeiter weitergegeben werden.

 

Artikel 15. Geltendes Recht und Streitigkeiten.

  1. Für alle Rechtsbeziehungen, an denen der Verkäufer beteiligt ist, gilt ausschließlich niederländisches Recht, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei dort ihren Sitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Für die Entscheidung von Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Verkäufers zuständig, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, die Streitigkeit dem gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen.
  3. Die Parteien werden erst dann vor Gericht Berufung einlegen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

  

Artikel 16. Standort und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern.
  2. Maßgeblich ist stets die zuletzt hinterlegte bzw. zum Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses mit dem Verkäufer gültige Fassung.
  3. Für deren Auslegung ist immer der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entscheidend.