Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Funeral Trading B.V.

 

Artikel 1. Allgemein

1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jede Vereinbarung zwischen Funeral Trading B.V., im Folgenden „Verkäufer“ genannt, und einer anderen Partei, für die der Verkäufer diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern diese gelten Von den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen wurde nicht ausdrücklich schriftlich abgewichen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit dem Verkäufer, zu deren Durchführung der Verkäufer Dritte einzuschalten hat.
3. Durch die Nutzung der Website des Verkäufers und/oder die Aufgabe einer Bestellung akzeptiert die Gegenpartei diese Bedingungen sowie alle anderen auf der Website genannten Rechte und Pflichten.
4. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. Der Verkäufer und die Gegenpartei werden dann Konsultationen aufnehmen, um sich auf neue Bestimmungen zu einigen, die die ungültigen oder nichtigen Bestimmungen ersetzen sollen, wobei Zweck und Umfang der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
6. Besteht Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss die Auslegung „im Geiste“ dieser Bestimmungen erfolgen.
7. Sollte zwischen den Parteien eine Situation entstehen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, muss diese Situation im Einklang mit dem Geist dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden.
8. Wenn der Verkäufer nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen keine Anwendung finden oder dass der Verkäufer in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen Fälle. .

            

          Artikel 2. Besondere Bestimmungen für zusätzliche Arbeiten

          1. Sofern der Verkäufer über die Lieferung der Ware hinaus weitere Arbeiten erbringt, gelten für den Verkäufer auch Sonderregelungen für zusätzliche Arbeiten wie Installation, Inbetriebnahme, Montage, Wartung, Reparatur und Beratung. Im Konfliktfall gehen die Besonderen Bestimmungen den Allgemeinen Bestimmungen vor.

              

            Artikel 3. Kostenvoranschläge und Offerten

            1. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern im Angebot keine Annahmefrist genannt ist. Ein Angebot verfällt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, das Angebot zu widerrufen, solange die Gegenpartei das Angebot nicht angenommen hat.
            2. Der Verkäufer kann nicht an seine Kostenvoranschläge oder Angebote gebunden werden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise nachvollziehen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder Teile davon einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthalten.
            3. Die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, einschließlich Reise- und Unterbringungskosten, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
            4. Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) von dem im Angebot oder Angebot enthaltenen Angebot ab, ist der Verkäufer hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nach Maßgabe dieser abweichenden Annahme nicht zustande, sofern der Verkäufer nichts anderes angibt.
            5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Verkäufer nicht dazu, einen Teil der Bestellung für einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

               

              Artikel 4. Vertragsdauer; Vertragsabschluss, Lieferzeiten, Durchführung und Änderung des Vertrages

              1. Wenn und soweit der Verkäufer eine Annahmefrist festgelegt hat, kommt ein Vertrag durch die vollständige, schriftliche und bedingungslose Annahme dieses Angebots durch die Gegenpartei innerhalb der gesetzten Frist zustande.
                2. Im Übrigen kommt ein Vertrag durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Lieferung durch den Verkäufer zustande. Im letzteren Fall gilt die Rechnung des Verkäufers als schriftliche Auftragsbestätigung.
                3. Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Art des Vertrags schreibt etwas anderes vor oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes.
                4. Wenn für die Lieferung bestimmter Waren eine Frist vereinbart oder angegeben wurde, handelt es sich dabei niemals um eine verbindliche Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei den Verkäufer daher schriftlich in Verzug setzen. Dem Verkäufer ist eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung einzuräumen.
                5. Wenn der Verkäufer für die Ausführung des Vertrags Informationen von der Gegenpartei benötigt, beginnt die Ausführungsfrist erst, wenn die Gegenpartei diese dem Verkäufer korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
                6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt zu kaufen, an dem sie ihr zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Gegenpartei die Annahme der Lieferung verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht bereitstellt, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern.
                7. Der Verkäufer hat das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
                8. Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen zu liefern und den so gelieferten Teil separat in Rechnung zu stellen.

                   

                  Artikel 5. Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrags

                  1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, wenn:
                  - die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
                  - Umstände, die dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt werden, geben Anlass zu der Befürchtung, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
                  - Die Gegenpartei wurde bei Vertragsabschluss aufgefordert, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit wird nicht gestellt oder reicht nicht aus;
                  - Wenn vom Verkäufer aufgrund der Verzögerung seitens der Gegenpartei nicht mehr erwartet werden kann, dass er den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
                  2. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn Umstände eintreten, die die Einhaltung des Vertrages unmöglich machen, oder wenn andere Umstände eintreten, die eine Aufrechterhaltung des Vertrages für den Verkäufer unzumutbar machen unverändert sind erforderlich.
                  3. Bei Auflösung des Vertrags sind die Forderungen des Verkäufers gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar. Wenn der Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen einstellt, behält er seine Ansprüche aus dem Gesetz und dem Vertrag.
                  4. Wenn der Verkäufer zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist er in keiner Weise verpflichtet, Schadensersatz und Kosten zu erstatten, die dadurch in irgendeiner Weise entstanden sind.
                  5. Wenn die Auflösung dem Vertragspartner zuzurechnen ist, hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz, einschließlich der dadurch entstandenen direkten und indirekten Kosten.
                  6. Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach und rechtfertigt diese Nichteinhaltung die Auflösung, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass er dazu verpflichtet ist, Schadensersatz oder Entschädigung zu zahlen die Gegenpartei ist aufgrund einer Vertragsverletzung zu Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet.
                  7. Im Falle einer Liquidation, (Antrag auf) Zahlungsaufschub oder Konkurs, Beschlagnahme – sofern und soweit die Beschlagnahme nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde – zu Lasten der Gegenpartei, Umschuldung oder bei jedem anderen Umstand wie z Aufgrund dessen kann die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen, steht es dem Verkäufer frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder die Bestellung oder den Vertrag zu stornieren, ohne dass er dazu verpflichtet ist, Schadensersatz oder Entschädigung zu zahlen. In diesem Fall sind die Forderungen des Verkäufers gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar.
                  8. Wenn die Gegenpartei eine erteilte Bestellung ganz oder teilweise storniert, werden die zu diesem Zweck bestellten oder vorbereiteten Waren zuzüglich etwaiger Liefer-, Abhol- und Lieferkosten sowie der für die Ausführung des Vertrags reservierten Arbeitszeit in Rechnung gestellt voll zur anderen Partei gebracht werden.

                     

                    Artikel 6. Übermacht

                    1. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn er daran aufgrund eines Umstands gehindert wird, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist und der nicht zu seinen Lasten nach dem Gesetz oder einer Rechtshandlung geht oder allgemein akzeptierte Ansichten kommen.
                    2. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zusätzlich zu dem, was in diesem Zusammenhang in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhergesehenen Ursachen verstanden, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, die jedoch zu einer höheren Gewalt führen Der Verkäufer ist nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
                    3. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Naturkatastrophen, Erdbeben, Krieg, soziale Unruhen, Mobilmachung, Mangel an Rohstoffen, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Aussperrung, unvorhersehbare Umstände, die den Produktionsablauf und den Logistikablauf beeinträchtigen des Verkäufers zu stören. Der Verkäufer hat außerdem das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Verkäufer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
                    4. Der Verkäufer kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während der Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne der anderen Partei Schadensersatz zu leisten.
                    5. Soweit der Verkäufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt teilweise erfüllt hat oder in der Lage sein wird, sie zu erfüllen, und dem erfüllten oder noch zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zugerechnet wird, ist der Verkäufer dazu berechtigt Die Erfüllung der bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Verpflichtungen wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als wäre es eine gesonderte Vereinbarung.

                        

                      Artikel 7. Zahlungs- und Inkassokosten

                      1. Bei Zahlung auf Rechnung muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine vom Verkäufer festzulegende Weise in der Währung erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, sofern der Verkäufer nichts anderes schriftlich mitteilt.
                      2. Wenn die Gegenpartei eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, gerät die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf.
                      3. Ab diesem Zeitpunkt schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher; in diesem Fall sind die gesetzlichen Zinsen fällig. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs der Gegenpartei bis zum Zeitpunkt der Zahlung des gesamten fälligen Betrags berechnet.
                      4. Darüber hinaus trägt die Gegenpartei alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die bei der Erlangung der Zahlung entstehen. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15 % des noch geschuldeten Betrags, mindestens jedoch auf 250 EUR. Eventuell anfallende Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls von der Gegenpartei erstattet. Die Gegenpartei schuldet außerdem Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.
                      5. Der Verkäufer hat das Recht, Zahlungen der Gegenpartei zunächst von den Kosten, dann von den aufgelaufenen Zinsen und schließlich von der Hauptsumme und den laufenden Zinsen abziehen zu lassen.
                      6. Der Verkäufer kann, ohne in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei einen anderen Zahlungsauftrag vorgibt. Der Verkäufer kann die vollständige Rückzahlung des Hauptbetrags verweigern, wenn nicht auch die ausstehenden und laufenden Zinsen und Inkassokosten beglichen werden.
                      7. Die Gegenpartei ist niemals berechtigt, dem Verkäufer geschuldete Beträge aufzurechnen.
                      8. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung. Die Gegenpartei, die nicht berechtigt ist, sich auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247, Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu berufen, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.

                          

                        Artikel 8. Eigentumsvorbehalt

                        1. Alle vom Verkäufer im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag(en) ordnungsgemäß erfüllt hat.
                        2. Vom Verkäufer gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
                        3. Die Gegenpartei muss stets alles unternehmen, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte des Verkäufers zu schützen.
                        4. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfänden oder Rechte daran begründen oder durchsetzen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren.
                        5. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu versichern und sie gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und dem Verkäufer die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Versicherungsleistung hat der Verkäufer Anspruch auf diese Zahlungen. Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber dem Verkäufer im Voraus zur Zusammenarbeit bei allem, was sich in diesem Zusammenhang als notwendig oder wünschenswert erweisen könnte.
                        6. Für den Fall, dass der Verkäufer seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei dem Verkäufer und vom Verkäufer zu benennenden Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich der Verkäufer befindet Eigentum befindet und diese Gegenstände zurückzunehmen sind.

                           

                          Artikel 9. Garantien, Recherche und Reklamationen, Verjährungsfrist

                          1. Die vom Verkäufer zu liefernden Waren erfüllen die üblichen Anforderungen und Standards, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise an sie gestellt werden können und für die sie für den normalen Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Artikel, die zur Verwendung in den Niederlanden bestimmt sind. Bei einer Nutzung außerhalb der Niederlande muss die Gegenpartei prüfen, ob die Nutzung für die dortige Nutzung geeignet ist und die festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kann der Verkäufer andere Gewährleistungs- und sonstige Bedingungen hinsichtlich der zu liefernden Waren oder der auszuführenden Arbeiten vorsehen.
                          2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 3 Monaten nach der Lieferung, es sei denn, die Art der gelieferten Waren erfordert etwas anderes oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Wenn sich die vom Verkäufer gewährte Garantie auf einen Artikel bezieht, der von einem Dritten hergestellt wurde, beschränkt sich die Garantie auf die Garantie des Herstellers des Artikels, sofern nicht anders angegeben.
                          3. Der Verkäufer haftet nur für Mängel, für die die Gegenpartei nachweist, dass sie vor oder innerhalb der Garantiezeit entstanden sind und ausschließlich oder überwiegend eine direkte Folge einer fehlerhaften Herstellung oder fehlerhaften Verarbeitung durch den Verkäufer oder aufgrund fehlerhafter verwendeter Materialien sind durch den Verkäufer. Beruht der Mangel auf einer anderen Ursache, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
                          4. Jegliche Form der Garantie erlischt, wenn ein Mangel durch unsachgemäße oder unsachgemäße Verwendung oder Verwendung nach Ablauf des Ablaufdatums, fehlerhafte Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und/oder durch Dritte entstanden ist oder darauf zurückzuführen ist mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers, der Gegenpartei oder Dritter Änderungen an dem Artikel vorgenommen oder versucht haben, daran vorzunehmen, andere Artikel daran angebracht wurden, die nicht daran angebracht werden müssen, oder wenn sie auf andere Weise verarbeitet oder verarbeitet wurden als die vorgeschriebene Weise. Die Gegenpartei hat außerdem keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Mangel durch Umstände verursacht wird oder eine Folge von Umständen ist, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, einschließlich Wetterbedingungen (wie z. B., aber nicht beschränkt auf, extreme Regenfälle oder Temperaturen) usw.
                          5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen, sobald sie ihr zur Verfügung gestellt werden oder die entsprechenden Arbeiten durchgeführt wurden. Die Gegenpartei muss prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Waren den Vereinbarungen entspricht und die von den Parteien diesbezüglich vereinbarten Anforderungen erfüllt. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung schriftlich gemeldet werden. Unsichtbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Verkäufer angemessen reagieren kann. Die Gegenpartei muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
                          6. Wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, setzt dies ihre Zahlungsverpflichtung nicht aus. In diesem Fall bleibt die Gegenpartei auch weiterhin verpflichtet, die anderweitig bestellten Waren zu kaufen und zu bezahlen.
                          7. Wenn ein Mangel später gemeldet wird, hat die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadensersatz.
                          8. Wenn festgestellt wurde, dass ein Artikel mangelhaft ist und eine diesbezügliche Mängelrüge rechtzeitig eingereicht wurde, wird der Verkäufer den mangelhaften Artikel innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt zurücksenden oder, wenn eine Rückgabe nicht zumutbar ist Sobald die andere Partei den Mangel schriftlich mitgeteilt hat, kann sie nach Ermessen der anderen Partei den Mangel ersetzen oder eine Reparatur veranlassen oder der anderen Partei dafür eine Ersatzentschädigung zahlen. Im Falle eines Ersatzes ist die Gegenpartei verpflichtet, die ersetzte Sache an den Verkäufer zurückzugeben und dem Verkäufer das Eigentum daran zu übertragen, sofern der Verkäufer nichts anderes angibt.
                          9. Wenn sich herausstellt, dass eine Reklamation unbegründet ist, werden die dadurch entstehenden Kosten, einschließlich der dem Verkäufer entstandenen Recherchekosten, vollständig von der Gegenpartei getragen.
                          10. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
                          11. Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einreden gegen den Verkäufer und Dritte, die der Verkäufer bei der Ausführung eines Vertrages in Anspruch nimmt, ein Jahr.

                             

                            Artikel 10. Haftung

                            1. Soweit der Verkäufer haftet, beschränkt sich diese Haftung auf die in dieser Bestimmung geregelten Regelungen.
                            2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer sich auf falsche und/oder unvollständige Informationen verlassen hat, die von der Gegenpartei oder in deren Namen bereitgestellt wurden.
                            3. Der Verkäufer haftet nicht für:
                            a. Für Angaben in Prospekten, Katalogen, Angeboten etc.;
                            B. Indirekte Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation und Geschäfts- oder Umweltschäden, die mit dem (Abschließen) des Vertrags sowie der Art und Verwendung der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen oder daraus entstehen Waren;
                            C. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen verursacht wurden.
                            4. Sofern der Verkäufer für einen Schaden haftbar ist, ist die Haftung des Verkäufers auf höchstens das Einmalige des Rechnungswertes der Bestellung oder zumindest auf den Teil der Bestellung beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht.
                            5. Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall stets auf die Höhe der Zahlung seines Versicherers begrenzt.
                            6. Der Verkäufer haftet nur für unmittelbare Schäden.
                            7. Als unmittelbarer Schaden gelten ausschließlich die angemessenen Kosten, die zur Feststellung der Schadensursache und des Schadensumfangs anfallen, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, etwaige angemessene Kosten, die zur Behebung der mangelhaften Leistung des Verkäufers anfallen sofern diese dem Verkäufer zuzurechnen sind, und angemessene Kosten, die zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
                            8. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruht.

                               

                              Artikel 11. Risikoübertragung

                              1. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht zu dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, wenn die Waren in die Kontrolle der Gegenpartei gelangen.

                                 

                                Artikel 12. Freistellung

                                1. Die Gegenpartei stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Schäden erleiden, deren Ursache auf andere Parteien als den Verkäufer zurückzuführen ist.
                                2. Wird der Verkäufer aus diesem Grund von Dritten verklagt, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Verkäufer sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall von ihm erwartet werden kann. Wenn die Gegenpartei keine angemessenen Maßnahmen ergreift, ist der Verkäufer berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung selbst zu tun. Alle Kosten und Schäden, die dem Verkäufer und Dritten dadurch entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei.

                                   

                                  Artikel 13. Geistiges Eigentum

                                  1. Der Verkäufer erklärt, dass die Produkte nach seinem besten Wissen keine in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Der Verkäufer kann die Gegenpartei jedoch nicht für etwaige Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte Dritter entschädigen.
                                  2. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers oder seiner Lieferanten in Bezug auf die Produkte nicht zu verletzen (und dies auch Dritten nicht zu gestatten oder zu ermöglichen), beispielsweise durch Kopieren, Bearbeiten oder Anfertigen.
                                  3. Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass alle geistigen Eigentumsrechte an angezeigten Informationen, Mitteilungen oder anderen Ausdrucksformen im Zusammenhang mit den Produkten und/oder der Internetseite dem Verkäufer, seinen Lieferanten oder anderen Rechteinhabern gehören.
                                  4. Der Verkäufer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen geistigen Gesetzen und Vorschriften zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die durch die Vertragsabwicklung erworbenen Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine streng vertraulichen Informationen der Gegenpartei an Dritte weitergegeben werden.

                                     

                                    Artikel 14. Datenschutz

                                    1. Wenn die Gegenpartei einen Vertrag mit dem Verkäufer abschließt, werden personenbezogene Daten vom Verkäufer verarbeitet, um die Bestellung abzuwickeln. Diese personenbezogenen Daten werden vom Käufer in seinen Kundenstamm aufgenommen.
                                    2. Der Verkäufer beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutz-Grundverordnung und geht sorgfältig mit den personenbezogenen Daten seiner Kunden um.
                                    3. Alle personenbezogenen Daten, die der Verkäufer von der Gegenpartei erhält oder im Rahmen der Vertragsabwicklung selbst erhebt, unterliegen der Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten. Der Verkäufer wird diese Informationen nicht für einen anderen Zweck als den verwenden, für den sie erhalten wurden, es sei denn, sie liegen in einer Form vor, die keine Rückschlüsse auf die betroffene Person zulässt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht:
                                    a. sofern die Gegenpartei der Weitergabe der Informationen an Dritte ausdrücklich zugestimmt hat;
                                    B. wenn die Weitergabe der Informationen an Dritte für die Ausführung des Vertrags logischerweise erforderlich ist;
                                    C. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Informationen an Dritte weiterzugeben; oder
                                    D. wenn personenbezogene Daten an Dritte in ihrer Eigenschaft als Unterauftragsverarbeiter weitergegeben werden.

                                       

                                      Artikel 15. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

                                      1. Für alle Rechtsbeziehungen, an denen der Verkäufer beteiligt ist, gilt ausschließlich niederländisches Recht, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei dort ihren Sitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.
                                      2. Für die Entscheidung von Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Verkäufers zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, die Streitigkeit dem gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen.
                                      3. Die Parteien werden das Gericht erst dann anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

                                          

                                        Artikel 16. Standort und Änderungen der Bedingungen

                                        1. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern.
                                        2. Es gilt stets die zuletzt eingereichte Fassung bzw. die Fassung, die zum Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses mit dem Verkäufer galt.
                                        3. Der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt stets deren Auslegung.